Die Körperschaftssteuer für Vereine betrifft nur Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Einkünfte aus den Zweckbetrieben (beispielsweise durch Mitgliedsbeiträge oder Spendenzahlungen) werden dabei nicht berücksichtigt. Überschreitet der Verein mit seinen Einkünften die Besteuerungsgrenze von 45.000 €, muss er nach § 64 Abs. 3 AO Körperschaftssteuer entrichten – unabhängig davon, ob er gemeinnützig ist oder nicht.
Hinweis: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Bei Überschreiten der Freigrenze von 45.000 Euro müssen die gesamten Einnahmen versteuert werden, nicht nur der übersteigende Teil. Die Körperschaftssteuer fällt jedoch nur auf den Gewinn an, nicht auf die Einnahmen. Von diesem Gewinn wird ein Freibetrag von 5.000 Euro abgezogen. Das verbleibende Einkommen wird dann mit der Körperschaftssteuer von 15 % besteuert.
Alle wirtschaftlichen Aktivitäten eines Vereins oder Verbandes werden zusammengefasst und für die Körperschaftssteuer gemeinsam berechnet. Diese Gesamtsumme entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe Körperschaftssteuer gezahlt werden muss.