Kleinunternehmerinnen oder Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet: Es müssen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Stattdessen werden Umsätze nur über die Anlage EÜR beim Finanzamt erklärt – solange Sie die maßgeblichen Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Wichtig: In ausgestellten Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Allerdings kann im Gegenzug auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Als Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer gilt,
Wird die Umsatzgrenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, unterliegt nur der übersteigende Betrag der Umsatzbesteuerung.
Es kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten werden. In diesem Fall liegt die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften vor. Ein solcher Verzicht ist besonders dann sinnvoll, wenn hohe Vorsteuerbeträge aus Investitionen erwartet werden – beispielsweise beim Kauf von Fahrzeugen, Maschinen oder Computern für Ihr Unternehmen.
Wichtig: Wenn einmal auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird, gilt diese Entscheidung für fünf Jahre.