Die Einnahmen eines Vereins aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzbesteuerung, da sie nicht zur Unternehmereigenschaft eines Vereins führen. Diese Einnahmen gehören zum sogenannten ideellen Bereich eines Vereins.
Wenn eine gemeinnützige Einrichtung gewerblich oder beruflich selbstständig tätig ist und nachhaltig Einnahmen außerhalb des ideellen Bereichs erzielt, wird sie unternehmerisch tätig.
In diesem Fall gelten die Umsatzsteuerbefreiungen und –erleichterungen des Umsatzsteuergesetzes, wie sie für jeden Unternehmer gelten. Eine Option ist beispielsweise die Kleinunternehmerregelung.
Für Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder dem Zweckbetrieb des Vereins gilt – sofern keine Steuerbefreiung greift – ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.
Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen dagegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent, soweit keine Steuerbefreiung vorliegt.
| Ideeller Bereich | Vermögensverwaltung | Zweckbetrieb | Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb |
|---|---|---|---|
| Unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer | Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zum ermäßigten Steuersatz | ||
| (7 Prozent) | Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zum ermäßigten Steuersatz | ||
| (7 Prozent) | Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zum normalen Steuersatz | ||
| (19 Prozent) |
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Wenn Umsätze aus der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Umsatzbesteuerung unterliegen, kann der Verein die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Die Umsatzsteuer ist dabei wirtschaftlich betrachtet ein „durchlaufender Posten", da nicht der Verein die tatsächliche Belastung trägt, sondern die Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher.
Beispiel: Ihr bezieht Materialien im Wert von 119€ für ein Produkt, worauf euch 19€ MwSt. berechnet wurde. Ihr verkauft das fertige Produkt für 178,50€, also weist selbst 28,50€ an MwSt. aus. Ihr könnt die 19€ für die Materialen jetzt geltend machen und müsst dann am Ende nur 9,50€ an das Finanzamt zahlen.
Hinweis: Logischerweise könnt ihr die Vorsteuer nur geltend machen, wenn ihr überhaupt Umsatzsteuer zahlt.